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Grundsteuerreform

AKTUELLES ZUR GRUNDSTEUERREFORM


Am 04.11.2020 hat der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet. In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025.


Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien - der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Das Bewertungsergebnis ist der Grundsteuerwert, der den verfassungswidrigen Einheitswert künftig ersetzt.


Eine Modifizierung der reinen Bodenwertsteuer (Grundsteuerwert) erfolgt anschließend bei Anwendung der Grundsteuermesszahl. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke erfolgt ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Dies ergibt den Grundsteuermessbetrag.


Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz (wird für 2025 neu bestimmt) der Gemeinde/Stadt multipliziert. Die daraus resultierende tatsächlich zu zahlende Grundsteuer wird von der Gemeinde/Stadt mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. In Zeitabständen von 7 Jahren sollen die Grundsteuerwerte und die Grundsteuermessbeträge aktualisiert werden.


Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen 2022 von der Finanzverwaltung aufgefordert, Angaben zu ihrem Grundbesitz einzureichen. Grundlage für die Bewertung sind die von den Gutachterausschüssen zum 01.01.2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Die Veröffentlichung erfolgt zum 30.06.2022.


Aus den Angaben werden Grundsteuerwert und Steuermessbetrag ermittelt und den Steuerpflichtigen per Bescheid mitgeteilt. Die Kommunen erhalten diese Daten ebenso, berechnen auf dieser Basis den kommunalen Hebesatz und versenden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen.


Verlässliche Auskünfte über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer können erst im Laufe des Jahres 2024 bei der zuständigen Gemeinde/Stadt erfragt werden.

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

 

 

Ausführliche Informationen: 

FAQ zur Grundsteuerreform

 

 

Öffnungszeiten

Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Standesamts- und Rentenangelegenheiten nur nach Terminvereinbarung möglich. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch unter 07153/9463-0 oder per E-Mail an einen Termin mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 

Montag

08:00 Uhr - 12:00 Uhr

14:00 Uhr - 17:30 Uhr

 

Dienstag

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Mittwoch

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Donnerstag

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14:00 Uhr - 18:00 Uhr

 

Freitag

geschlossen

 

(telefonische Erreichbarkeit während den angegebenen Öffnungszeiten sowie freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr)

 

HINWEIS: Bitte beachten Sie unter AKTUELLES eventuell vorübergehend geänderte Öffnungszeiten!!!

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